AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
321VIRAL – Foto-, Film- und Medienproduktionen
Stand: August 2026
1. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSGRUNDLAGE
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge und Dienstleistungen von 321VIRAL, insbesondere in den Bereichen Fotografie, Film- und Videoproduktion, Postproduktion, Social-Media-Content, Drohnenaufnahmen und damit zusammenhängende Medienleistungen.
Massgebend für den Leistungsumfang sind die jeweilige Offerte, Auftragsbestätigung sowie allfällige schriftliche Zusatzvereinbarungen.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde diese AGB.
Individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Kunden gehen diesen AGB vor.
2. LEISTUNGSUMFANG UND ZUSATZLEISTUNGEN
321VIRAL erbringt ausschliesslich die Leistungen, die im jeweiligen Auftrag beziehungsweise in der Offerte vereinbart wurden.
Zusätzliche Leistungen, die nach Auftragserteilung gewünscht oder aufgrund nachträglicher Änderungen erforderlich werden, werden separat nach Aufwand verrechnet.
Der reguläre Stundensatz von 321VIRAL beträgt CHF 150.– pro Stunde.
Dies gilt insbesondere für zusätzliche Arbeiten, Retuschen, Freistellungen, Objektentfernungen, zusätzliche Schnittversionen, Formatadaptionen, nachträgliche Änderungen sowie weitere nicht vereinbarte Arbeiten, sofern keine andere Regelung dieser AGB zur Anwendung kommt.
Ein vereinbarter Pauschalpreis bezieht sich ausschliesslich auf den vereinbarten Leistungsumfang und beinhaltet keinen Anspruch auf unbegrenzte Arbeitszeit, Änderungen, Korrekturen oder Zusatzleistungen.
2.1 ZUSÄTZLICHER AUFWAND BEI PAUSCHALAUFTRÄGEN
Bei Pauschalaufträgen basiert der vereinbarte Preis auf dem im Voraus festgelegten Leistungsumfang sowie der dafür vorgesehenen Produktions- und Nachbearbeitungszeit.
Wird der vereinbarte Leistungsumfang während der Durchführung auf Wunsch des Kunden erweitert und verlängert sich dadurch die vereinbarte Aufnahme-, Dreh-, Shooting- oder Produktionszeit, wird jede zusätzlich benötigte Produktionsstunde mit CHF 550.– verrechnet.
Dieser Betrag beinhaltet sowohl die zusätzliche Produktionszeit vor Ort als auch den damit verbundenen zusätzlichen Aufwand für Sichtung, Datenmanagement und Postproduktion.
Angebrochene zusätzliche Stunden werden anteilsmässig nach effektivem Zeitaufwand verrechnet.
Handelt es sich bei der gewünschten Erweiterung nicht lediglich um eine Verlängerung des bestehenden Auftrags, sondern um eine wesentliche Erweiterung oder einen neuen, eigenständigen Auftrag, findet diese Regelung keine automatische Anwendung. In diesem Fall werden Leistungsumfang, Aufwand und Vergütung separat vereinbart.
Der reguläre Stundensatz von CHF 150.– pro Stunde für sonstige Arbeiten und Zusatzleistungen bleibt davon unberührt.
3. ARBEITSZEIT, WARTEZEITEN UND MEHRAUFWAND
Sofern keine Pauschale vereinbart wurde, werden Leistungen nach effektivem Zeitaufwand zu CHF 150.– pro Stunde verrechnet.
Als Arbeitszeit gelten insbesondere Vorbereitung, Produktion, Auf- und Abbau, Postproduktion, Projektkoordination, Datenmanagement sowie vereinbarte Besprechungen.
Wartezeiten vor Ort, die nicht durch 321VIRAL verursacht werden, gelten als Arbeitszeit. Dies betrifft beispielsweise Verzögerungen aufgrund nicht anwesender Personen, nicht vorbereiteter Räumlichkeiten, fehlender Produkte, verspäteter Programmpunkte oder fehlender Zugänge.
Entsteht aufgrund von Umständen auf Seiten des Kunden zusätzlicher Aufwand oder wird ein zusätzlicher Produktions- beziehungsweise Aufnahmetermin notwendig, kann dieser zusätzlich verrechnet werden.
4. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
4.1 Genehmigungen und Bewilligungen
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde dafür verantwortlich, sämtliche für die Produktion notwendigen Genehmigungen, Bewilligungen und Zustimmungen einzuholen.
Dies betrifft insbesondere Kirchen, Veranstaltungsräume, Unternehmen, Privatgrundstücke sowie andere nicht frei zugängliche Aufnahmeorte.
4.2 Information der Beteiligten
Der Kunde ist dafür verantwortlich, anwesende Mitarbeitende, Gäste, Teilnehmer oder sonstige betroffene Personen angemessen darüber zu informieren, dass Foto- und/oder Videoaufnahmen erstellt werden.
Müssen Personen aufgrund fehlender vorgängiger Information oder auf nachträglichen Wunsch des Kunden aus bereits produziertem Material entfernt, unkenntlich gemacht, herausgeschnitten oder retuschiert werden, gilt dies als Zusatzleistung und wird mit CHF 150.– pro Stunde verrechnet.
4.3 Vom Kunden bereitgestellte Inhalte
Der Kunde stellt sicher, dass von ihm zur Verfügung gestellte Fotos, Videos, Logos, Grafiken, Texte, Musikstücke und sonstige Inhalte rechtmässig verwendet werden dürfen und die erforderlichen Rechte vorhanden sind.
5. KORREKTUREN, FEEDBACK UND ABNAHME
5.1 Kostenlose Korrekturrunde
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist eine Korrekturrunde im vereinbarten Preis enthalten.
Eine Korrekturrunde umfasst Änderungen innerhalb des ursprünglich vereinbarten Konzepts und Leistungsumfangs.
Grundlegende Konzeptänderungen, eine neue Dramaturgie, eine vollständige Neuauswahl des Materials, nachträglich gewünschte Leistungen oder vergleichbare Änderungen gelten nicht als kostenlose Korrektur und werden mit CHF 150.– pro Stunde verrechnet.
5.2 Feedbackfrist
Nach Zustellung der ersten Version hat der Kunde 7 Kalendertage Zeit, seine Änderungswünsche vollständig und gesammelt einzureichen.
Änderungswünsche sind grundsätzlich in einer gesammelten Rückmeldung zu übermitteln. Mehrere zeitlich getrennte Rückmeldungen können als zusätzliche Korrekturrunden behandelt und nach Aufwand verrechnet werden.
5.3 Schlussabnahme
Nach Zustellung der überarbeiteten Version hat der Kunde 3 Kalendertage Zeit, das Projekt zu prüfen und abzunehmen beziehungsweise allfällige noch offene Punkte aus der vereinbarten Korrekturrunde mitzuteilen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das Projekt als abgenommen und abgeschlossen, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Ansprüche.
Später eingereichte Änderungswünsche oder zusätzliche Korrekturrunden werden mit CHF 150.– pro Stunde verrechnet.
6. LIEFERUNG, ROHDATEN UND PROJEKTDATEIEN
Gegenstand der Lieferung sind ausschliesslich die vereinbarten fertig bearbeiteten Endprodukte.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, besteht kein Anspruch auf Herausgabe von RAW-Fotodateien, unbearbeitetem Video- oder Audiomaterial, Projektdateien, Schnittprojekten, Lightroom-, Photoshop-, Final-Cut-, DaVinci- oder vergleichbaren Arbeitsdateien, Zwischenversionen oder verworfenen Aufnahmen.
Roh- und Projektdateien bleiben Produktions- beziehungsweise Arbeitsmaterial von 321VIRAL.
7. LÖSCHUNG UND DATENSICHERUNG
321VIRAL ist nicht zur dauerhaften Archivierung von Produktions-, Roh- oder Projektdateien verpflichtet.
Spätestens 14 Kalendertage nach erstmaliger Aushändigung des fertiggestellten Projekts ist 321VIRAL berechtigt, sämtliche gespeicherten Rohdaten, Projektdateien, Arbeitsdateien, Zwischenversionen und sonstigen Produktionsdaten unwiderruflich zu löschen.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde innerhalb der vorgesehenen Fristen Feedback abgegeben hat.
Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die ihm gelieferten Endprodukte dauerhaft zu sichern.
8. OPTIONALE LANGZEITARCHIVIERUNG
Auf Wunsch kann der Kunde vor Ablauf der Löschfrist eine Langzeitarchivierung bei 321VIRAL buchen.
8.1 Archivierung der Rohdaten
Aufbewahrung der bei Projektabschluss vorhandenen Foto-, Video- und/oder Audiorohdaten für 3 Jahre: CHF 550.–
8.2 Archivierung des gesamten Projekts
Aufbewahrung der Rohdaten sowie der bei Projektabschluss vorhandenen Projekt-, Schnitt-, Bearbeitungs- und relevanten Produktionsdateien für 3 Jahre: CHF 1'250.–
Die Archivierungsfrist beginnt mit Abschluss des Projekts. Nach Ablauf der drei Jahre dürfen die Daten ohne weitere Ankündigung gelöscht werden, sofern keine Verlängerung vereinbart wurde.
Die Archivierungsgebühr umfasst ausschliesslich die Aufbewahrung der Daten. Sie begründet keinen automatischen Anspruch auf Herausgabe von Roh- oder Projektdateien und keine zusätzlichen Nutzungsrechte daran.
9. TERMINE, WETTER UND ÄUSSERE UMSTÄNDE
Bei Aussen-, Drohnen- und wetterabhängigen Produktionen kann 321VIRAL einen Termin verschieben oder eine Produktion abbrechen, wenn eine sichere oder qualitativ angemessene Durchführung aufgrund von Wetter, Licht, Sichtverhältnissen, Wind, gesetzlichen Einschränkungen oder anderen äusseren Umständen nicht gewährleistet werden kann.
321VIRAL kann keine bestimmten Wetter-, Licht-, Sicht- oder Naturbedingungen garantieren.
Bereits entstandener Aufwand bleibt geschuldet, sofern der Ausfall oder Abbruch nicht von 321VIRAL verursacht wurde.
Wird aufgrund solcher Umstände ein zusätzlicher Termin notwendig, kann der dadurch entstehende zusätzliche Aufwand separat verrechnet werden.
10. ABSAGE UND VERSCHIEBUNG DURCH DEN KUNDEN
Eine Absage oder Verschiebung eines bestätigten Auftrags ist 321VIRAL so früh wie möglich mitzuteilen.
Bereits erbrachte Leistungen, Vorbereitungsarbeiten sowie bereits entstandene oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind in jedem Fall zu vergüten.
Bei kurzfristigen Absagen oder Verschiebungen ist 321VIRAL berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die reservierte und nicht mehr anderweitig vergebbare Produktionszeit zu verlangen.
Die Höhe richtet sich insbesondere nach dem Zeitpunkt der Absage, dem bereits entstandenen Aufwand und der Möglichkeit, den reservierten Termin anderweitig zu vergeben.
11. URHEBERRECHT, LIZENZIERUNG UND WEITERGABE AN DRITTE
11.1 Urheberrecht
Das Urheberrecht an sämtlichen von 321VIRAL erstellten Fotografien, Filmen, Videos und sonstigen Medienwerken verbleibt bei 321VIRAL beziehungsweise beim jeweiligen Urheber.
Mit der Bezahlung eines Auftrags erwirbt der Kunde nicht das Urheberrecht, sondern die vereinbarten Nutzungsrechte.
11.2 Umfang und Dauer der Nutzungsrechte
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung ein zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den von 321VIRAL erstellten und gelieferten Endprodukten für die im Rahmen des jeweiligen Auftrags vereinbarten eigenen Kommunikations- und Werbezwecke.
Die zeitlich unbeschränkte Nutzung gilt für diejenigen Rechte, über die 321VIRAL entsprechend verfügen und die 321VIRAL dem Kunden einräumen kann.
Urheberrechte und nicht ausdrücklich eingeräumte Nutzungsrechte verbleiben bei 321VIRAL beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.
11.3 Weitergabe an Dritte
Die Weitergabe der von 321VIRAL erstellten Fotografien, Videos oder sonstigen Medieninhalte an Dritte zur eigenständigen Veröffentlichung, werblichen Nutzung, kommerziellen Nutzung oder sonstigen Verwertung durch diese Dritten ist ohne vorherige Zustimmung von 321VIRAL nicht gestattet.
Dies gilt insbesondere für die Weitergabe an andere Unternehmen, Geschäftspartner, Sponsoren, Veranstalter, Medienhäuser, Verlage, Agenturen, Organisationen oder sonstige Dritte.
Möchte ein Dritter das Material selbst veröffentlichen oder anderweitig nutzen, ist hierfür grundsätzlich eine separate Nutzungslizenz erforderlich.
Die Höhe einer allfälligen Lizenzgebühr richtet sich insbesondere nach Art, Umfang, Dauer, Verbreitungsgebiet und Verwendungszweck der Nutzung.
11.4 Technische Weitergabe
Zulässig ist die technische Weitergabe an Dienstleister, die das Material ausschliesslich im Auftrag und für die Zwecke des Kunden bearbeiten, verwalten oder veröffentlichen, beispielsweise an eine betreuende Werbeagentur, Druckerei oder einen Webdienstleister.
Eine solche Weitergabe begründet keine eigenen Nutzungsrechte des jeweiligen Dienstleisters.
11.5 Bearbeitung und Veränderung
Eine wesentliche Bearbeitung, Veränderung oder Weiterverarbeitung der von 321VIRAL erstellten Werke durch den Kunden oder Dritte ist nur im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte beziehungsweise mit Zustimmung von 321VIRAL zulässig.
11.6 Weiterverkauf und Unterlizenzierung
Der Weiterverkauf, die Unterlizenzierung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von 321VIRAL nicht gestattet.
Weitergehende Nutzungsrechte können individuell vereinbart und entsprechend lizenziert werden.
12. EIGENWERBUNG UND REFERENZNUTZUNG
321VIRAL ist berechtigt, im Rahmen eines Auftrags erstellte Foto-, Video- und sonstige Medieninhalte für die eigene Präsentation und Eigenwerbung zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Website, in sozialen Medien, im Portfolio, in Showreels und Präsentationen.
321VIRAL nimmt nach Möglichkeit Rücksprache mit dem Kunden. Sofern der Kunde eine Verwendung zu Referenz- und Eigenwerbezwecken nicht wünscht, hat er dies vor der Produktion oder spätestens bei Übergabe des Materials schriftlich mitzuteilen.
Bei Aufnahmen von erkennbaren Personen bleiben die anwendbaren Bestimmungen des Schweizer Datenschutz- und Persönlichkeitsrechts vorbehalten.
13. MUSIKLIZENZ UND NUTZUNG LIZENZIERTER MUSIK
13.1 Zeitlich unbeschränkte Nutzung
Sofern im Rahmen einer Produktion von 321VIRAL lizenzierte Musik verwendet und die entsprechende Musiklizenz verrechnet wurde, erhält der Kunde das Recht, das fertiggestellte Werk mit der darin enthaltenen Musik im Rahmen der erworbenen Lizenz zeitlich unbeschränkt zu nutzen.
Die Lizenz ist grundsätzlich als dauerhafte Nutzung des fertiggestellten Werks vorgesehen.
Das Video kann im Rahmen der jeweils erworbenen Lizenz insbesondere auf Websites, Social-Media-Plattformen, bei Präsentationen, Veranstaltungen, öffentlichen Vorführungen oder im Kino eingesetzt werden.
Die Musik selbst wird dem Kunden nicht übertragen. Eine separate Verwendung, Weitergabe, Bearbeitung, Herauslösung oder Weiterlizenzierung des Musikstücks ausserhalb des von 321VIRAL produzierten Werks ist nicht gestattet.
13.2 Änderungen der Rechteverhältnisse
321VIRAL verwendet lizenzierte Musik auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Produktion gültigen Lizenzbedingungen des jeweiligen Musik- beziehungsweise Lizenzanbieters.
Trotz einer grundsätzlich zeitlich unbeschränkten Lizenzierung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die rechtliche oder technische Verfügbarkeit eines Musikstücks zu einem späteren Zeitpunkt verändert.
Dies kann insbesondere durch Änderungen von Verträgen zwischen Künstlern, Plattenfirmen, Musikverlagen, Rechteinhabern, Verwertungsgesellschaften oder Lizenzplattformen sowie durch Änderungen von Lizenzbedingungen oder Plattformregeln entstehen.
Auf solche nachträglichen Veränderungen hat 321VIRAL keinen Einfluss.
13.3 Nachträgliche Sperrungen oder Einschränkungen
Sollte ein zum Zeitpunkt der Produktion ordnungsgemäss lizenziertes Musikstück zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund veränderter Rechteverhältnisse, Ansprüche Dritter, Änderungen bei Künstlern, Plattenfirmen oder Lizenzgebern oder aufgrund geänderter Plattformbedingungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verwendet, veröffentlicht oder abgespielt werden können, begründet dies – soweit gesetzlich zulässig – keinen Anspruch auf Rückerstattung der Produktions- oder Lizenzkosten und keinen Schadenersatzanspruch gegenüber 321VIRAL.
321VIRAL übernimmt keine Garantie dafür, dass ein Musikstück während der gesamten Nutzungsdauer auf sämtlichen bestehenden oder zukünftigen Plattformen unverändert verfügbar, freigegeben oder technisch abspielbar bleibt.
13.4 YouTube und Content ID
Beim Hochladen eines Videos mit lizenzierter Musik auf YouTube kann das automatische Content-ID-System die verwendete Musik erkennen und einen entsprechenden Hinweis beziehungsweise Anspruch anzeigen.
Eine solche Meldung bedeutet nicht automatisch, dass die Verwendung der Musik unrechtmässig ist oder eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
Je nach Musikstück, Lizenzmodell, Rechteinhaber und den jeweils geltenden Bedingungen von YouTube können insbesondere Einschränkungen hinsichtlich der Monetarisierung auftreten.
321VIRAL übernimmt keine Garantie für die Monetarisierbarkeit eines Videos auf YouTube oder anderen Plattformen.
Die vertragsgemässe Veröffentlichung und Nutzung des fertiggestellten Videos auf Social Media, Websites sowie anderen Medien ist im Rahmen der jeweils erworbenen Musiklizenz grundsätzlich zulässig.
13.5 Massgebende Lizenzbedingungen
Für Musik und sonstige lizenzierte Inhalte Dritter gelten ergänzend die zum Zeitpunkt der Lizenzierung massgebenden Bedingungen des jeweiligen Lizenzgebers.
321VIRAL kann ausschliesslich diejenigen Nutzungsrechte einräumen, die durch die jeweils erworbene Drittanbieterlizenz tatsächlich abgedeckt sind.
14. SONSTIGE DRITTANBIETER-INHALTE
Werden Stockvideos, Stockfotos, Grafiken, Schriften, Templates oder sonstige Inhalte von Drittanbietern verwendet, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen der Anbieter.
Für spätere Änderungen der Lizenzbedingungen, Geschäftsmodelle, Verfügbarkeit oder Rechteverhältnisse durch Drittanbieter übernimmt 321VIRAL, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung.
15. VERÖFFENTLICHUNG UND WIRTSCHAFTLICHER ERFOLG
321VIRAL übernimmt keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolg der produzierten Inhalte.
Insbesondere werden keine bestimmten Reichweiten, Aufrufzahlen, Interaktionen, Verkäufe, Umsätze, Medienberichte oder sonstigen Ergebnisse garantiert.
16. KRANKHEIT, AUSFALL UND HÖHERE GEWALT
Kann 321VIRAL einen Auftrag aufgrund von Krankheit, Unfall, höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen, Naturereignissen oder anderen unvorhersehbaren und nicht zu vertretenden Umständen nicht durchführen, wird der Kunde schnellstmöglich informiert.
321VIRAL bemüht sich, soweit möglich und zumutbar, um einen geeigneten Ersatz oder einen Ersatztermin.
Weitergehende Ansprüche aufgrund von Umständen, die ausserhalb des Einflussbereichs von 321VIRAL liegen, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
17. TECHNISCHE AUSFÄLLE UND DATENVERLUST
321VIRAL arbeitet mit professioneller technischer Ausrüstung und angemessenen Massnahmen zur Datensicherung.
Eine absolute Garantie gegen technische Defekte, Speichermedienausfälle, Datenverlust oder andere unvorhersehbare technische Ereignisse kann jedoch nicht übernommen werden.
Bei einem technischen Ausfall oder Datenverlust wird 321VIRAL nach Möglichkeit eine angemessene Ersatzlösung anbieten.
Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den nachfolgenden Haftungsregelungen.
18. HAFTUNG
321VIRAL haftet im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Umsatzausfälle und sonstige mittelbare Schäden ausgeschlossen.
Für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden sowie in Fällen, in denen ein Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten.
19. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts.
321VIRAL kann bei offenen und fälligen Forderungen weitere Arbeiten, Korrekturen oder Lieferungen bis zur Begleichung der offenen Beträge zurückhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Notwendige Mahn- und Inkassokosten können im gesetzlich zulässigen Umfang dem Kunden weiterverrechnet werden.
Die vereinbarten Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung der entsprechenden Rechnung eingeräumt.
20. BEANSTANDUNGEN
Allfällige Mängel sind 321VIRAL innerhalb der vereinbarten Prüf- und Feedbackfristen möglichst konkret mitzuteilen.
Bei berechtigten Mängeln hat 321VIRAL zunächst das Recht, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
Subjektive Geschmacksfragen gelten nicht als Mangel, sofern die gelieferte Arbeit dem vereinbarten Auftrag und dem für den Kunden bei Auftragserteilung erkennbaren Stil von 321VIRAL entspricht.
21. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen 321VIRAL und dem Kunden findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Wil, St. Gallen, Schweiz.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
22. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
An die Stelle einer unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung. Soweit rechtlich zulässig, soll eine Regelung zur Anwendung kommen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
321VIRAL
Damian Haller
Wil SG, Schweiz